Seite wählen

Allgemeine Meldepflicht

Infektionschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient zur Vorbeugung und frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.

Deshalb sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen und die sonstigen in § 8 IfSG genannten Personen nach § 6 IfSG zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Die in § 34 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt unverzüglich namentlich zu melden.

Empfehlungen für die Wiederzulassung für die Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.

Downloads

h

Meldeformular nach § 6,8,9 IfSG

(PDF, 317 KB)
Laden …

h

Meldeformular für Labore nach § 7,8,9 IfSG

(PDF, 181 KB)
Laden …

IfSG-Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration

(PDF, 218 KB)
Laden …

h

Meldeformular für Meldungen nach § 34 IfSG von Gemeinschaftseinrichtungen

(PDF, 132 KB)
Laden …

h

Liste für weitere Erkrankte in derselben Einrichtung nach § 34 IfSG

(PDF, 81 KB)
Laden …

Kontakt

Gesundheitsamt Darmstadt
Niersteiner Str. 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151-33090

Weitere Informationen

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo-Mi: 12:30 - 16:00 Uhr
Do: 12:30 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Sprechstunden nur nach Absprache. Sprechstunden-Zeiten finden Sie in der Rubrik Beratung.

Karriere

Informationen