Masernschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.
Folgende Personen, die nach 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen einen Masernschutz nachweisen:
- Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden
- Personen, die bereits 4 Wochen
- in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
- in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind
- Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen.
Wird kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorgelegt oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so hat die Leitung der betroffenen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln.
Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernimpfung oder eine ausreichende Immunität nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernimpfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden
Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen und können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
HINWEIS: nach Prüfung durch die obere Landesbehörde (Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege) und die oberste Landesbehörde (Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege):
Auch die erziehungsberechtigten/begleitenden Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, unterliegen während ihrer Anwesenheit in der Gemeinschaftseinrichtung im Rahmen der „Eingewöhnungsphase“ ihrer Kinder oder bei der Teilnahme einer „Eltern-Kind-Gruppe“ der Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG.
Dies begründet sich in der Tatsache, dass sie sich regelmäßig und für einen nicht unerheblichen Zeitraum (>wenige Minuten) in der Einrichtung befinden, dort Kontakte zu den anderen nachweispflichtigen Personengruppen haben und damit verbunden ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Für die Einstufung als tätige Person bedarf es keiner Entgeltlichkeit, ausreichend ist die Einbeziehung in die Versorgung bzw. Aufsicht.
Die „Eingewöhnungsphase“ bzw. Teilnahme an einer „Eltern-Kind-Gruppe“ kann somit erst dann beginnen, wenn für die Kinder und die erziehungsberechtigten/begleitenden Personen ein Nachweis über einen vollständigen Masernschutz vorliegt.
Alles Wissenswerte zum Masernschutz und zum Masernschutzgesetz finden Sie unter:
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