Seite wählen

Trinkwasser

Unter Trinkwasser versteht man Süßwasser mit einem so hohen Grad an Reinheit, dass es für den menschlichen Gebrauch, insbesondere zum Trinken und zur Zubereitung von Speisen, geeignet ist. Die Güteanforderungen an Trinkwasser sind in Deutschland in der DIN 2000 und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) definiert.

Überwachung der Hygiene in der Trinkwasserversorgung

Gemäß § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) muss das Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Das Gesundheitsamt überwacht die in §54 Absatz 2 TrinkwV genannten Wasserversorgungsanlagen, wie z.B. öffentliche Wasserversorger, Eigenwasserversorgungsanlagen oder öffentliche Gebäudewasserversorgungsanlagen.

Die Überwachungstätigkeit umfasst unter anderem die Kontrolle der technischen Anlagen und der Wasserschutzgebiete sowie die Überprüfung der Einhaltung der dem Inhaber und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen obliegenden Pflichten nach Trinkwasserverordnung. Die Untersuchungshäufigkeit und die Untersuchungsumfänge werden festgelegt. Sowohl die Einhaltung der chemischen und mikrobiologischen Grenzwerte als auch die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität werden überwacht.

Anzeige nach § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Anzeige nach § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

(PDF, 53 KB)
Laden …

Anzeige nach § 17 Absatz 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Trinkwasserleitungen aus Blei

Gemäß § 17 Absatz 1 TrinkwV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.

Eine Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 6 Satz 2 TrinkwV besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.

Anzeige nach § 17

(PDF, 97 KB)
Laden …

Anzeige nach § 47 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung bzw. Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen in der Trinkwasserinstallation.

Anzeige nach § 47

(PDF, 40 KB)
Laden …

Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum

Merkblatt Trinkwasserbrunnen

(PDF, 184 KB)
Laden …

Anzeige Trinkwasserverordnung nach §11

(PDF, 48 KB)
Laden …

Kaltwasser

Informationen über die Untersuchungspflicht des Kaltwassers in Trinkwasserinstallationen in einer öffentlichen Einrichtung finden Sie in der Empfehlung des Umweltbundesamt:
„Hygienisch-mikrobiologische Untersuchung im Kaltwasser von Wasserversorgungsanlagen aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird„
Untersuchungsintervall und Untersuchungsumfang für das Kaltwasser wird in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Risikobereichen festgelegt.
Eine Untersuchungspflicht für die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gibt es nicht, es kann aber eine anlassbezogene Untersuchungspflicht bestehen, wenn Veränderungen der Trinkwasserqualität bekannt werden (z.B. Färbung, Trübung, Geruchs- und Geschmacksveränderungen usw.) oder das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der § 6 bis § 8 TrinkwV entspricht.

Untersuchung Kaltwasser öffentliche Einrichtungen

(PDF, 749 KB)
Laden …

Warmwasser

Im Folgenden erhalten Sie Informationen für gewerbliche und öffentliche Einrichtungen über die Untersuchungspflicht im Warmwasser auf den Parameter Legionellen finden Sie auf unserer Homepage und einen Hinweis für die Untersuchung nach geltender Trinkwasserverordnung (TrinkwV) „Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen“ hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Januar 2015 herausgegeben. Es ist zu beachten, dass gemäß der neuen TrinkwV schon bei Erreichen (und nicht wie bisher bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen) Maßnahmen zu ergreifen sind.

Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen

(PDF, 643 KB)
Laden …

Legionellenuntersuchung

Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser für den öffentlichen und gewerblichen Bereich

Legionellen sind Bakterien, die im Trinkwasser leben. Sie können sich im warmen Trinkwasser vermehren und unter Umständen schwerwiegende Erkrankungen verursachen (siehe Erregersteckbrief ).

Weitere Informationen über Legionellen und einen Hinweis für die Untersuchung nach geltender Trinkwasserverordnung (TrinkwV) „Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen“ hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration im Januar 2015 herausgegeben.

Welche Anlagen sind betroffen?

Die Untersuchungspflicht besteht für Wasserversorgungsanlagen sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben wird und sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TrinkwV befindet.

Eine untersuchungspflichtige Anlage zur Trinkwassererwärmung ist danach eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Liter zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden nicht mit eingerechnet.

Wer führt die Untersuchung durch?

Wenn für die Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungspflicht besteht, ist für die Untersuchung auf Legionellen nach TrinkwV gelistetes Labor zu beauftragen.

Eine Liste von hessischen Laboren finden Sie auf den Seiten des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege (HLfGP) .

Wer beauftragt die Untersuchung?

Der Betreiber einer untersuchungspflichtigen Trinkwassererwärmungsanlage beauftragt ein Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben.

Der Untersuchungsauftrag muss sich nach § 31 Absatz 2 TrinkwV auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken (siehe „Hinweise für Probenahme nach Trinkwasserverordnung“ des HMSI).

Wie oft muss untersucht werden?

Bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit ist die Trinkwasserinstallation mindestens einmal im Jahr zu untersuchen, bei ausschließlich gewerblicher Tätigkeit (z.B. Vermietung von Wohnraum) muss diese mindestens alle drei Jahre untersucht werden. Wird der technische erreicht Maßnahmenwert sind weitere Maßnahmen unter anderem auch Nachuntersuchungen notwendig.

Wo und wie müssen Proben genommen werden?

Für systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen gemäß Trinkwasserverordnung hat das Umweltbundesamt die Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesumweltamt .

Was ist zu tun wenn der technische Maßnahmenwert erreicht wurde?

Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml festgelegt. Wenn der technische Maßnahmenwert bei den Untersuchungen erreicht wurde, hat die Trinkwasseruntersuchungsstelle gewisse Anzeigepflichten (§ 53 TrinkwV Absatz 1 und 2 TrinkwV):

  • Die zugelassene Untersuchungsstelle ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes anzuzeigen (§ 53 TrinkwV).
  • Sie ist ebenfalls dazu verpflichtet die Daten des Betreibers (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) oder der in seinem Auftrag handelnden Person an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten und diesen über die erfolgte Meldung an das Gesundheitsamt zu informieren. Sofern der Betreiber der Trinkwasserinstallation sich davon überzeugt hat, das eine Meldung durch das Labor an das Gesundheitsamt erfolgt ist, besteht für Ihn keine eigene Meldepflicht mehr (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV).

Wird dem Betreiber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert erreicht wurde, hat er unverzüglich (Handlungspflichten (§ 51 TrinkwV)):

  1. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen.
  2. Eine schriftliche Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen. In der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 2 TrinkwV sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:
    • eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage
    • Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,
    • festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
    • sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
    • die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen
  3. Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
  4. Die betroffenen Verbraucher sind über das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 52 Absatz 3 Nr. 1 TrinkwV zu informieren. Nach § 52 Absatz 3 Nr. 2 TrinkwV zählt auch die Benachrichtigung über Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und andere an die betroffenen Verbraucher gerichtete Empfehlungen.
  5. Die Nachuntersuchungen sind nach Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes W 551 durchzuführen.

Downloads zur Legionellenuntersuchung

Legionellen – Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen

(PDF, 643 KB)
Laden …

Hinweise für Probeentnahme

(PDF, 107 KB)
Laden …

Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung

(PDF, 150 KB)
Laden …

DownloadEmpfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung

(PDF, 76 KB)
Laden …

Eigenwasserversorgungsanlagen

Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 2 Nr. 2c TrinkwV und dezentrale Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nr. 2b TrinkwV (Brunnen, Quellen)

Als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (z.B. Brunnen, Quelle) zur Eigenversorgung sind Sie für die Qualität des Wassers verantwortlich. Dabei muss das geförderte Wasser hinsichtlich vieler mikrobiologischer und chemischer Parameter den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gerecht werden. Die Qualität des Wassers muss dabei in regelmäßigen Abständen durch ein Labor untersucht werden. Weitere Informationen zum Betreiben einer Eigenwasserversorgungsanlagen finden Sie hier:

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gesundes-trinkwasser-aus-eigenen-brunnen-quellen

Notwendigkeit einer Aufbereitungsanlage

Wasserversorgungsanlagen sind gemäß der Trinkwasserverordnung mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Entspricht jedoch die Qualität des Trinkwassers nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und können die Belastungen nicht durch technische Ertüchtigungen der Anlage beseitigt werden, kann es in einzelnen Fällen notwendig sein das geförderte Wasser aufzubereiten. Ziel jeder Aufbereitung ist das Entfernen der unerwünschten Stoffe oder Mikroorganismen aus dem Trinkwasser. Die Regelungen für die Aufbereitung befinden sich in den §§ 18 bis 21 TrinkwV.

Aufbereitungsmethoden

Im Folgenden finde Sie eine Zusammenstellung von Aufbereitungsanlagen und Methoden, die zur Einhaltung der Trinkwasserqualität notwendig sein können. Dabei werden die Aufbereitungsziele unterschieden sowie die gängigen Aufbereitungsverfahren beschrieben.

Hinweis

Während der Entkeimung des Trinkwassers dürfen nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung gelistet sind. Weitere Informationen sowie die Liste zum § 20 der Trinkwasserverordnung finden Sie hier:

https://ga-dadi.de/ufbereitungsstoffeundesinfektionsverfahren

Aufbereitungsziel und Verfahren


*Vorzugsverfahren gemäß DIN 2001-1 „Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen“

Downloads zu Eigenwasserversorgungsanlagen

Broschüre: Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen

(PDF, 5 MB)
Laden …

Kontakt

Gesundheitsamt Darmstadt
Niersteiner Str. 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151-33090

Weitere Informationen

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo-Mi: 12:30 - 16:00 Uhr
Do: 12:30 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Sprechstunden nur nach Absprache. Sprechstunden-Zeiten finden Sie in der Rubrik Beratung.

Karriere

Informationen