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Wohnraumhygiene

Vermüllung und Verwahrlosung in Privatwohnungen

Das Sammeln und Aufbewahren von Gegenständen aller Art bei Vernachlässigung des persönlichen Lebensraumes führt dazu, dass Wohnungen über kurz oder lang unbewohnbar werden. Außerdem fühlen sich Menschen im näheren Wohnumfeld zum Teil stark beeinträchtigt. Gleichzeitig ziehen sich die betroffenen Personen häufig aus dem sozialen Umfeld zurück und sind für Hilfen kaum ansprechbar.

Wenn eine Person sich selbst und ihr Zuhause nicht mehr ausreichend pflegen kann und zunehmend desorganisiert lebt, sind dafür viele Gründe möglich. Es kann u. a. sein, dass die Person unter einer psychischen Erkrankung leidet, in deren Folge sie nicht mehr in der Lage ist, eine Änderung ihrer Wohnsituation herbeizuführen. In diesem Fall können sich der / die Betroffene selbst und / oder sorgende Dritte aus dem Umfeld für eine persönliche Beratung und Wegweisung zu Unterstützungsmöglichkeiten an den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) im Gesundheitsamt wenden.

Bitte beachten Sie: Das Beratungsangebot des SpDi erfolgt auf freiwilliger Basis und kann von der betroffenen Person auch abgelehnt werden. Nur bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die ganz akut zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führt, können Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Person eingeleitet werden.

Behördlichen Zwangsmaßnahmen bei Vermüllung bzw. Verwahrlosung einer Privatwohnung sind ansonsten rechtlich enge Grenzen gesetzt. Freiheitsrecht und Privatsphäre sind in unserem Rechtssystem hohe Güter. Das bedeutet, dass Personen selbstbestimmt entscheiden können, wie sie mit ihrem Zuhause umgehen. Ein Eingreifen des Gesundheitsamtes auf Basis des Infektionsschutzgesetzes wäre nur möglich, wenn der Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern wie z. B. Typhus oder Cholera befallen wäre.

Geruchsbelästigung, eklige Zustände, Schimmel oder Madenbefall rechtfertigen kein behördliches Eingreifen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Es obliegt in solchen Fällen dem/der Vermieter*in, bei Schädlingsbefall eine Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Dem/der Vermieter*in und auch den Hausmitbewohner*innen einer vermüllten Wohnung steht der Zivilrechtsweg aufgrund der Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung offen.

Ein behördliches Eingreifen ist dann möglich, wenn konkrete schwerwiegende Gründe vorliegen. Folgende Behörden sind im jeweiligen Fall zuständig:

  • bei akuter Lebensgefahr: Polizei
    • Telefon: 110
  • bei konkreter Brandgefahr oder akutem medizinischen Notfall: Feuerwehr und Rettungsdienst
    • Telefon: 112
  • bei Gefährdung des Kindeswohls von minderjährigen Haushaltsangehörigen: Jugendamt,
    • Stadt Darmstadt Telefon: 06151 132164
    • Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg Telefon: 06151 8810
  • bei sonstigen Gefahren für Außenstehende: Ordnungsamt (allgemeine Gefahrenabwehr)
  • bei Gefahr für unzureichend versorgte Tiere: Veterinäramt
    • Stadt Darmstadt Telefon: 06151 134370
    • Landkreis Darmstadt-Dieburg Telefon: 06151 881 1820
  • Das Gesundheitsamt ist ansprechbar
    • bei einer psychischen Erkrankung: Sozialpsychiatrischer Dienst Telefon: 06151 3309-290
    • bei Befall von meldepflichtigen Krankheitserregern wie z. B. Typhus oder Cholera: Fachabteilung Infektionsschutz, Hygiene und Umwelt Telefon: 06151 3309-0

Schimmelpilzwachstum im häuslichen Bereich

Eine der häufigsten Gesundheitsbeeinträchtigungen im häuslichen Bereich entsteht durch Schimmelpilzwachstum.

Schimmelpilze kommen überall in der Natur vor und breiten sich dort aus, wo Feuchtigkeit besteht.

Gründe für feuchte Wandbereiche in Wohnungen können vielfältig sein, wie z.B.: Schäden im Mauerwerk, schlechte Isolation des Bauwerks oder fehlerhaftes Heiz-und Lüftungsverhalten.

Schimmelpilze und deren Sporen werden über die Luft eingeatmet und können bei empfänglichen Personen eine die Schleimhaut reizende Wirkung und/oder eine allergische Reaktion auslösen. Bei abwehrgeschwächten Menschen können Schimmelpilze zu Infektionen führen.

Grundsätzlich gilt, dass die Ursache für den Schimmelpilzbefall beseitigt werden muss.

Eine der häufigsten Gesundheitsbeeinträchtigungen im häuslichen Bereich entsteht durch Schimmelpilzwachstum.

Schimmelpilze kommen überall in der Natur vor und breiten sich dort aus, wo Feuchtigkeit besteht.

Gründe für feuchte Wandbereiche in Wohnungen können vielfältig sein, wie z.B.: Schäden im Mauerwerk, schlechte Isolation des Bauwerks oder fehlerhaftes Heiz-und Lüftungsverhalten.

Schimmelpilze und deren Sporen werden über die Luft eingeatmet und können bei empfänglichen Personen eine die Schleimhaut reizende Wirkung und/oder eine allergische Reaktion auslösen. Bei abwehrgeschwächten Menschen können Schimmelpilze zu Infektionen führen.

Grundsätzlich gilt, dass die Ursache für den Schimmelpilzbefall beseitigt werden muss. Das Gesundheitsamt empfiehlt das Hinzuziehen einer Fachfirma zur Ursachensuche des Schimmelpilzbefalls und dessen Bekämpfung.

Das Gesundheitsamt ist für die Bekämpfung des Schimmelbefalls in Privatwohnungen nicht zuständig.

Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen regelt bei Schimmelbefall in Privatwohnungen das BGB.

Gemäß Hessischem Wohnungsaufsichtsgesetz haben bei untragbaren Wohnverhältnissen in Mietwohnungen (Dauerbefeuchtung von Decken, Wänden und/oder Fußböden und Schimmelbefall derselben) die Gemeinden auf die Beseitigung von Wohnmissständen hinzuwirken.

Das Gesundheitsamt ist für die Bekämpfung des Schimmelbefalls in Privatwohnungen nicht zuständig.

Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen regelt bei Schimmelbefall in Privatwohnungen das BGB.

Gemäß Hessischem Wohnungsaufsichtsgesetz haben bei untragbaren Wohnverhältnissen in Mietwohnungen (Dauerbefeuchtung von Decken, Wänden und/oder Fußböden und Schimmelbefall derselben) die Gemeinden auf die Beseitigung von Wohnmissständen hinzuwirken.

Rattenbefall von bebauten und unbebauten Grundstücken
Information zu Zuständigkeiten und Maßnahmen bei Rattenbefall von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Befall durch andere tierische Schädlinge

Förmliche Anordnungen nach § 17 Abs 2 IfSG zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergehen durch das Gesundheitsamt nur dann, wenn Gesundheitsschädlinge in solchen Risikobereichen festgestellt werden, in denen Hygieneregeln bestimmen, dass die Räumlichkeiten frei von tierischen Schädlingen allgemein oder von bestimmten Tierarten sein müssen – wie beispielsweise lebensmittelrelevante Bereiche, Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger.

In allen weiteren Fällen sind andere Personen oder Institutionen für die Schädlingsbekämpfung zuständig, worauf die folgenden Ausführungen hinweisen:

Die Schädlingsbekämpfungsverordnung vom 18.05.1971 legt fest, dass die Eigentümer von bebauten Grundstücken und unbebauten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet sind, wenn sie den Befall von tierischen Schädlingen wie Ratten feststellen, der Gemeinde Anzeige zu erstatten. Die Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen sind somit verpflichtet, die Rattenbekämpfung unter Einbeziehung einer Fachfirma und Überwachung durch die Gemeinde durchzuführen.

Die Schädlingsbekämpfungsverordnung (im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz §17 Abs. 5) ermächtigt die Gemeinden, Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung anzuordnen.

Die Gemeinden sind im Falle von untragbaren Wohnverhältnissen in Mietwohnungen gemäß Wohnungsaufsichtsgesetz vom 04.09.1974 verpflichtet, auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken. Dazu gehören unter anderem auch die tierischen Schädlinge.

Kontakt

Gesundheitsamt Darmstadt
Niersteiner Str. 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151-33090

Weitere Informationen

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo-Mi: 12:30 - 16:00 Uhr
Do: 12:30 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Sprechstunden nur nach Absprache. Sprechstunden-Zeiten finden Sie in der Rubrik Beratung.

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